Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind Patronen-Hersteller nicht dazu verpflichtet den Füllstand auf Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker anzugeben. Auf aktuellen Tintenpatronen fehlt die Angabe des Füllstandes aber ein Hersteller wurde dazu verpflichtet und klagte nun dagegen. Das Unternehmen hatte gewonnen und muss nun die Füllmenge der Druckerpatronen nicht mehr angeben. Die Nachfülltinte ist von dem Gerichtsurteil nicht betroffen.
Wer demnächst allerdings Tintenpatronen kauft, der wird es wohl schwer haben zwischen Normalpatronen und XL-Patronen zu unterscheiden. Die klagende Firma hatte bisher nur die Anzahl der Seiten genannt, welche mit dem Füllstand einer Tintenpatrone gedruckt werden können. Die Druckerhersteller verdienen ein Großteil ihres Geldes nicht mit dem Verkauf ihrer Drucker sondern mit den Patronen. Das Urteil muss für die Verbraucher als negativ eingestuft werden. Es kann allerdings Geld gespart werden indem Nachfüllpatronen erworben werden, die deutlich günstiger als die Original-Patronen sind.
Urteil – Füllstand auf Tintenpatronen keine Pflicht
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